Studienplatzklagen von Teipel & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB

Dauer der Studienplatzklageklage und Zulassungsvergleich

Die Verfahrensdauer einer Studienplatzklage – und damit die Zeit, bis Sie wissen, ob Sie einen weiteren Studienplatz erhalten haben, ist verständlicherweise für unsere Mandantinnen und Mandanten von großem Interesse. Gelegentlich werden Sie im Rahmen einer Studienplatzklage lesen, dass Kanzleien „daher ein Eilverfahren“, also ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren „anstreben“.

Nun, hier müssen wir schon etwas schmunzeln. Studienplatzklagen sind nahezu immer ohnehin sog. „Eilverfahren“, also beschleunigte gerichtliche Verfahren. Hier muss nichts durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt „angestrebt“ werden. Lassen Sie sich durch derartige Formulierungen nicht verunsichern. Ein gerichtliches Eilverfahren ist im Rahmen einer Studienplatzklage nahezu immer das Mittel der Wahl und stellt den absoluten Regelfall und nicht etwa die Ausnahme dar.

Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren der Studienplatzklage versuchen wir, für unsere Mandantinnen und Mandanten einen sog. Zulassungsvergleich zu erzielen. Dieser Zulassungsvergleich hat nahezu immer zum Inhalt, dass die Mandantin bzw. der Mandant den Studienplatz sicher erhält und im Gegenzug das Verfahren zurücknimmt und die Kosten trägt.

Ein solcher Zulassungsvergleich stellt aus unserer Sicht die Idealkonstellation bei einer Studienplatzklage dar, da der Studienplatz auf diese Weise fest garantiert wird und derartige Zulassungsvergleiche nicht selten noch vor der eigentlichen gerichtlichen Entscheidung geschlossen werden können. Dies kann durchaus auch im Verfahren der zweiten Instanz, im sog. Beschwerdeverfahren, der Fall sein. Die Studienplatzklage Medizin eignet sich leider so gut wie nicht für einen Zulassungsvergleich.

Dennoch gilt: Wir tun alles, um einen solchen Zulassungsvergleich so schnell wie möglich für unsere Mandantinnen und Mandanten zu erzielen. Daher nehmen wir zeitnah nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens Kontakt zu den Hochschulen auf, um auf einen solchen Zulassungsvergleich zwischen unserer Mandantin bzw. unserem Mandanten und der Hochschule, also zwischen den im Öffentlichen Recht als „Beteiligte“ (und nicht als „Parteien“) bezeichneten   Protagonisten hinzuwirken.

Stellenweise bieten wir – gerade bei den weniger häufig nachgefragten Studiengängen für Studienplatzklagen, z.B. für SozialeArbeit, BWL, Jura oder Lehramt – auch ein sog. Pauschalhonorar an, um Ihnen maximale Kostensicherheit und Kostentransparenz bieten zu können.

Sofern Sie lesen, dass ein solches Pauschalhonorar teurer sei als die Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren, ist dies so nicht zutreffend. Entscheidend ist die Höhe des Pauschalhonorars. Was bei der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren nur allzu gerne verschwiegen wird: Die zwingend durchzuführenden außergerichtlichen Verfahren (die sog. außerkapazitären Zulassungsanträge) als erste Stufe der Studienplatzklagen können und dürfen durchaus durch den Rechtsanwalt beeinflusst und bestimmt werden. Eine Abrechnung dieses Teils der Gesamtkosten auf Basis der gesetzlichen Gebühren kann daher dazu führen, dass dieser außerkapazitäre Zulassungsantrag mit 200,00 EUR und mehr in Rechnung gestellt wird – pro Hochschule versteht sich. Die Behauptung, dass die Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebühren günstiger als ein Pauschalhonorar sei, stellt aus unserer Sicht eine Gleichstellung von Äpfeln mit Birnen dar – mit der Behauptung, beides sei Obst.

Im Regelfall dauert ein solches (Eil-) Verfahren zwischen drei und sechs Monaten, bis Sie die Gewissheit haben, ob Sie den begehrten Studienplatz in Medizin, in Psychologie oder in einem der anderen Studiengänge wie Jura, BWL, Soziale Arbeit oder Lehramt erhalten haben.

Auch an dieser Stelle lautet unsere Empfehlung: Lassen Sie sich nicht blenden! Ein Eilverfahren ist im Rahmen einer Studienplatzklage vollkommen normal und keine besondere strategische Leistung des Anwalts zur Verkürzung der Verfahrensdauer.


Weitere Studienplätze

Studienplatzklage Medizin

An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben. 

Studienplatzklage nichtmedizinische Studiengänge

Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).

 

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Über uns

Als bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei  führen wir Studienplatzklagen zum Erhalt des Studienplatzes  in den Studiengängen, Medizin, Zahnmedizin und Psychologie, zudem Masterplatzklagen und Studienplatzklagen in höhere Fachsemester für Medizin und Zahnmedizin (Quereinsteiger).

Wir  helfen bei der Optimierung der Zulassungschancen über hochschulstart und nennen Ihnen kostenlos wichtige Kontaktadressen für Studienplätze im europäischen Ausland für Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin. Starten Sie jetzt Ihre Studienplatzklagen und studieren Sie schon bald im Studiengang Ihrer Wahl!

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