Kosten der Studienplatzklagen

Kosten einer Studienplatzklage

Die Kosten für Studienplatzklagen sind ein ebenso wichtiges wie sensibles Thema. Daher möchten wir dieses auch ganz offen ansprechen; leider herrscht auch in diesem Bereich eine Verunsicherung, der wir mit Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz entschieden entgegentreten möchten:


Zunächst sollten Sie wissen, dass sich die Gesamtkosten von Studienplatzklagen aus mehreren Faktoren zusammensetzen, nämlich außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten. Die gerichtlichen Kosten setzen sich wiederum aus Gerichtskosten, dem eigenen Anwaltshonorar und etwaigen weiteren Kosten, wie gegnerischen Anwaltskosten, zusammen. Wenn wir über Kosten sprechen, dann über die voraussichtlichen Gesamtkosten von Studienplatzklagen.

Gelegentlich werden Maßnahmen vorgenommen, die zwar rechtlich zulässig, aber unseres Erachtens in der Sache überflüssig sind. Sie dienen nach unserer Beobachtung lediglich dem eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Wir hingegen leiten nur solche Maßnahmen ein, die für das Verfahren notwendig und sinnvoll sind und sehen von weiteren Schritten, die nicht verfahrensrelevant sind, ab. Alles andere wäre mit unserem Anspruch, unserem Selbstverständnis und der Erwartungshaltung unserer Mandantinnen und Mandanten nicht in Einklang zu bringen.


Wenn Sie beispielsweise die Formulierung lesen, dass „nur nach den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)“ abgerechnet werde, sagt dies nur scheinbar etwas über die konkrete Höhe der Kosten bzw. des Honorars aus. So darf die Höhe der gesetzlichen Gebühren im außergerichtlichen Verfahren (also für die außerkapazitären Zulassungsanträge) durchaus unterschritten werden – die Frage aber bleibt, um welchen Faktor konkret die Unterschreitung vorgenommen wurde. Selbst die Hälfte der gesetzlichen Gebühren stellt nach unserer Einschätzung einen hohen Betrag dar. Hier können durchaus Kostenpositionen geltend gemacht werden, die scheinbar günstig erscheinen, es aber in Wirklichkeit nicht sind.


Wenn Sie lesen, dass Pauschalhonorare teurer seien, ist dies beispielsweise so nicht zutreffend. Zu klären ist, wie hoch das Pauschalhonorar ausfällt und was von diesem erfasst ist. Sie erinnern sich an den Vergleich von Äpfeln und Birnen und die Begründung, beides sei Obst? So verhält es sich auch hier:

Wie eingangs beschrieben: Sie haben grundsätzlich außergerichtliche und gerichtliche Kostenfaktoren. Bei dem Vergleich gesetzliche Gebühren vs. Pauschalhonorar muss aber klar bestimmt werden, was verglichen wird. Sind es jeweils nur die gerichtlichen Kostenpositionen unter Zugrundelegung der Annahme, diese seien außergerichtlich gleich? Oder sollte man nicht fairerweise auch hier die Gesamtkosten gegenüberstellen?


Im Rahmen der Studienplatzklagen für BWL, Jura, Soziale Arbeit, Lehramt sowie in den Masterklagen bieten wir Ihnen auch solche Pauschalhonorare an: Und zwar einschließlich der außergerichtlichen Kosten (alles andere würde auch schon kein Pauschalhonorar sein).  


Sofern Sie daher überhaupt einen „Preisvergleich“ vornehmen, fragen Sie gezielt auch danach, wie hoch die außergerichtlichen Kosten jeweils angesetzt werden, ob und wie häufig eine Vergleichsgebühr anfällt und welche weiteren Kostenpositionen (Pauschale für Porto, Telekommunikation etc.) in welcher Höhe und wie häufig geltend gemacht werden.


Hierzu ein Beispiel: Gelegentlich wird die Auffassung vertreten, dass im Falle eines Zulassungsvergleichs, d.h. der Einigung auf die endgültige Zulassung zum Studium, in der Sache zweimal ein Vergleich erzielt worden sei: Einmal nämlich über die vorläufige Zulassung zum Studium (die mit dem Eilantrag beantragt wird) und dann auch noch über die endgültige Zulassung zum Studium (die mit dem außerkapazitären Zulassungsantrag beantragt wird).


Dafür werden dann auch gleich zwei Akten angelegt, eine „H“ Akte (=Hauptsachverfahren, endgültige Zulassung zum Studium mittels außerkapazitären Zulassungsantrags) und eine „E“ Akte (Eilverfahren, vorläufige Zulassung zum Studium) und dies FÜR JEDE HOCHSCHULE.


Sodann wird die Kostenpauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR jeweils zweifach abgerechnet, in der „H“ Akte und in der „E“ Akte. Das sind nicht 40,00 EUR, sondern das sind 40,00 EUR pro Hochschule – an Porto. Bei nur 5 Verfahren sind das erstaunliche 200,00 EUR nur an Portokosten. 

Sie sehen: Auch auf der Grundlage einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz können nicht ganz unerhebliche und nicht sofort erkennbare Kosten entstehen.

Um das Thema „gesetzliche Gebühren“ vs. „Pauschalhonorar“ an dieser Stelle abzuschließen: Wir möchten ohnehin, dass Sie Ihr Mandat wohlüberlegt und nicht nach dem Preis, sondern nach dem Wert der juristischen Arbeit erteilen.


Bei unseren Pauschalhonoraren für Studienplatzklagen im Studiengang Soziale Arbeit, Jura, BWL, Lehramt und bei den Masterklagen zahlen Sie wirklich nur eine Pauschale: Einschließlich des außergerichtlichen Verfahrens und einschließlich sämtlicher Porto- und Telekommunikationskosten. Punkt.


In den übrigen Verfahren der Studienplatzklagen rechnen wir in den gerichtlichen Verfahren auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ab, bieten aber gleichzeitig für das außergerichtliche Verfahren ein faires Pauschalhonorar an. Doppelte Kosten durch zweifache Aktenanlegung erheben wir nicht.


Weitere Studienplätze

Studienplatzklage Medizin

An den nachfolgend genannten Verfahren waren wir immer beteiligt und haben stellenweise rund 10% aller Antragsteller/-innen vertreten. Hiermit ist jedoch nicht die Aussage verknüpft, dass wir alle Antragsteller/-innen vertreten haben oder dass sämtliche unserer Mandantinnen/Mandanten einen zusätzlichen Studienplatz erhalten haben. 

Studienplatzklage nichtmedizinische Studiengänge

Zu den nachfolgend genannten weiteren Studienplätze kam es durch eine Studienplatzklage von Teipel & Partner Rechtsanwälte, die das bzw. die Verfahren ausschließlich oder ebenfalls geführt haben. In jedem der Verfahren hat unsere Mandantin/unser Mandant den Studienplatz tatsächlich erhalten, es sei denn, Abweichendes geht aus der Formulierung hervor (insbesondere bei Masterplatzklagen).

 

Keine Einträge vorhanden

 

Nehmen Sie hier Ihre Buchung für eine Erstberatung bequem online vor

Diesen Artikeln teilen/twittern

FacebookTwitterShare on Google+XingGoogle Bookmarks

Über uns

Als bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei  führen wir Studienplatzklagen zum Erhalt des Studienplatzes  in den Studiengängen, Medizin, Zahnmedizin und Psychologie, zudem Masterplatzklagen und Studienplatzklagen in höhere Fachsemester für Medizin und Zahnmedizin (Quereinsteiger).

Wir  helfen bei der Optimierung der Zulassungschancen über hochschulstart und nennen Ihnen kostenlos wichtige Kontaktadressen für Studienplätze im europäischen Ausland für Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin. Starten Sie jetzt Ihre Studienplatzklagen und studieren Sie schon bald im Studiengang Ihrer Wahl!

    Kontakt

    Rechtsanwälte | Partnerschaftsgesellschaft mbB


    0800 | 44 44 762

    0700 | 4 44 44 762

    Besuchen Sie uns auf:

     
    Copyright 2019 – Teipel & Partner Rechtsanwälte PartG mbB